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Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen - auch als VL oder VWL - bekannt - sind Geldleistungen des Arbeitgebers, welcher dieser freiwillig oder auf Grund von Tarifverträgen zusätzlich zur normalen Arbeitsvergütung bezahlt.

Diese zusätzlichen Gelder fließen direkt in eine staatlich geförderte Sparanlage und sollen dem langfristigen Vermögensaufbau dienen. Sie müssen daher in zugelassenen Formen wie

  • Fondssparplänen (ETFs/Aktienfonds),
  • Banksparplänen,
  • Bausparverträgen oder in
  • Tilgungen von Baufinanzierungen

angelegt werden. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.

Neben den oben genannten Anlageformen können VWL auch noch in folgende - nicht geförderte - Anlageformen angespart werden:

  • Goldsparpläne und
  • Ka­pi­tal­le­bens­ver­si­che­rungen.

staatliche Prämien

Neben dem Arbeitgeberzuschuss kann jeder Förderberechtigte zusätzliche staatliche Prämien erhalten:

Arbeitnehmersparzulage

  • 20% auf max. 400,00 €, höchstens jedoch 80,00 € pro Jahr bei Fondssparplänen.
  • 9% auf max. 470,00 €, höchstens jedoch 43,00 € pro Jahr bei Bausparverträgen.

Tilgung eines Baukredit

  • 9% von max. 470,00 €, höchstens jedoch 43,00 € pro Jahr.

Bei  Verheirateten gelten bei Zusammenveranlagung die doppelten Prämien.


Fördervoraussetzungen

Voraussetzung für eine Förderberechtigung ist, dass das zu versteuernde Einkommen 40.000,00 € für Alleinstehende bzw. 80.000,00 € für Verheiratete nicht überschreitet und die Einzahlungs- sowie Sperrfrist bei Fonds- und Banksparplänen von insgesamt sieben Jahren eingehalten wird bzw. die Zuteilung bei Bausparverträgen erfolgt ist.

Anspruchsberechtigt sind:

  • Arbeitnehmer,
  • Auszubildende,
  • Beamte,
  • Richter und
  • Soldaten.

Goldsparplan

Goldsparplan

Bereits ab 10,00 € pro Monat langfristig Vermögen mit Gold aufbauen.

Bei Sparplaneröffnung wird eine einmalige Einrichtungsgebühr von 200,00 € erhoben.

Der Ausgabeaufschlag auf die Einzahlungen beträgt 6%.

Auslieferung wahlweise ab 50, 100 oder 250 Gramm.

VWL-Goldsparplan beantragen

Zusätzliche Einzahlungen durch den Arbeitnehmer möglich!